Deckungsrücklass DRL

1       Was ist ein Haftrücklass

Bei Bauvorhaben gibt es die Möglichkeit einen Haftrücklass zu vereinbaren. Dies dient als Absicherung, wenn z.B. diverse Baumängel vorliegen oder wenn Bauarbeiten nicht ordnungsgemäß erledigt wurden. Sie können dann meist 3 % von den Gesamtkosten für drei Jahre (die Gewährleistungszeit) zurückbehalten. Tauchen Mängel auf, steht Ihnen zumindest diese Summe zur Verfügung. Der Haftrücklass beträgt in aller Regel zwischen drei und fünf Prozent der Rechnungssumme.

Der Haftungsrücklass ist die Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Soweit im Leistungsvertrag nichts Anderes bestimmt wird, ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 3 % des zu zahlenden Gesamtpreises zu leisten. Der Haftungsrücklass wird von der fälligen Teilschluss- oder Schlussrechnung einbehalten, wenn nicht andere Mittel der Sicherstellung durch die Auftraggeberin akzeptiert werden. Der Haftungsrücklass ist, soweit er nicht bestimmungsgemäß in Anspruch genommen wird, 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist über Aufforderung des Auftragnehmers zur Rückzahlung fällig. Es steht der Auftraggeberin frei einen Haftrücklass von weniger als € 2.000,- nicht einzubehalten.

2       Ist ein Haftrücklass verpflichtend

Ein Haftrücklass (Sicherstellung für Gewährleistungsfragen) ist nur in bestimmten Fällen verpflichtend. Das Bauträgervertragsgesetz sieht einen Haftrücklass von 2 % vor, wenn der Erwerber vor der Fertigstellung mehr als 150 €/ m² Nutzfläche an den Bauträger bezahlen muss. Dieses Gesetz ist aber nur in bestimmten Fällen anwendbar: 1. Beim Erwerb eines zu errichtenden Eigentums an Eigentumswohnungen, beim Erwerb eines Baurechts, Mietrechts oder sonstigen Nutzungsrechts an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden oder Wohnungen. 2. Beim Neukauf eines Hauses samt Grundstückserwerb, auch dann, wenn das Grundstück direkt vom Eigentümer erworben wird, aber zwingend mit der Errichtung des Hauses eines bestimmten Bauträgers eine wirtschaftliche Einheit bildet.

3       Wie wird ein Haftrücklass berechnet

Der Haftrücklass wird auf der Schlussrechnung vom Bruttobetrag (Gesamtpreis zuzüglich MwSt.) abgezogen und beträgt im Normalfall 3 %. 

4       Was ist ein Deckungsrücklass

Der Deckungsrücklass (DRL) ist die Sicherstellung gegen Überzahlung bei Abschlagszahlung (max. 10 %, ÖNORM 5 %) bei Bauvorhaben. Sofern nicht andere Sicherstellungsmittel vom Auftraggeber genehmigt werden, wird der Deckungsrücklass von der jeweilig fälligen Rechnung abgesetzt. Mit der Schlussrechnung wird er zur Rückzahlung fällig oder kann auf einen Haftungsrücklass angerechnet werden.

Sofern nicht andere Sicherstellungsmittel vom Auftraggeber genehmigt werden, wird der Deckungsrücklass von der jeweilig fälligen Rechnung abgesetzt. Mit der Schlussrechnung wird er zur Rückzahlung fällig oder kann auf einen Haftungsrücklass angerechnet werden.

5       Was ist eine Abschlagzahlung

Der Begriff Abschlagszahlung oder „Akontozahlung‟ bezeichnet eine Teilzahlung, die man beim Kauf eines Produktes oder einer Dienstleistung an den Händler oder Leistungsanbieter tätigt. Man bezahlt sozusagen einen Abschlag. „Akonto‟ bedeutet Anzahlung

6       Websites

Graz Online: AGB – Allgemeine Geschaeftsbedingungen (archive.org)

Haftrücklass: Definition und Berechnung | INFINA